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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, im weiteren AGB genannt, bilden einen integrierten Bestandteil jeder zwischen Auftraggeber und der Deeplight Horizon GmbH, im weiteren DLH genannt, getroffenen Vereinbarung und gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge. Mit Auftragserteilung hat der Auftraggeber die AGB zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien werden trachten, die ungültige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ungültigen möglichst nahe kommt. Abweichungen von den AGB und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der DLH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Enthält die Auftragsbestätigung der DLH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

2. Angebote / Auftragsbestätigungen

Die Angebote der DLH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Aufträge werden nur in schriftlicher Form entgegengenommen. Die Annahme oder Ablehnung erfolgt schriftlich. Abänderungen von Aufträgen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Die DLH behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Einschaltzeiten und die Platzierung im Programmablauf werden von der DLH bestimmt. Sofern nicht ein gesonderter Liefertermin für das auszustrahlende Bild vereinbart wird, hat der Auftraggeber das Werbesujet mindestens 3 Werktage vor der Erstausstrahlung elektronisch an die DLH zur Verfügung zu stellen. Die Anlieferung des Datenmaterials sowie die vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen des Werbemittels entnehmen Sie dem Datenanforderungsblatt.

3. Haftung, Verjährung und Folgeschäden

Die DLH gewährleistet die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung des Ankündigungsauftrages laut Auftragsbestätigung. Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können nur während der Dauer der Ausstrahlung bzw. der Vertragslaufzeit geltend gemacht werden. Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungseinflüsse, wie zu starker Wind, Kälte- und Regenperioden, etc. entbindet die DLH von jeder Haftung. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die DLH von der Leistungsverpflichtung unter Aufrechterhaltung des Entgeltanspruchs frei. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. Die DLH wird den Kunden von derartigen Umständen binnen angemessener Frist benachrichtigen. Die Geltendmachung von Folgeschäden gilt als ausgeschlossen, ausgenommen den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlleistungen durch die DLH. Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen. Sämtliche vertragliche Ansprüche gegen die DLH verjähren spätestens sechs Monate nach Leistungserbringung. Wird durch sonstige außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, zum Beispiel Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn diese bei unseren Vertragspartnern eintreten, die Leistung für einen Zeitraum für mehr als einen Monat unmöglich oder unzumutbar, so ist die DLH und der Auftraggeber für die Dauer der Behinderung von der Leistungsverpflichtung frei. Die Vertragsdauer verlängert sich in diesem Fall um die Dauer der Behinderung.

4. Betriebsdauer

Bei Ausfallszeiten, die über 10 % der vertraglich zugesagten Sendezeit liegen, ist die DLH nach ihrer Wahl berechtigt, diese Ausfallszeiten durch Mehrsendungen innerhalb der Vertragslaufzeit oder durch zusätzliche Werbesendungen im Rahmen einer entsprechenden, für den Auftraggeber unentgeltlichen, Vertragsverlängerung auszugleichen. Ausfälle von bis zu 10 % der vertraglichen Sendezeit sind von jeglichen Ersatzansprüchen ausgeschlossen. Eine Berechtigung zum Rücktritt vom Vertrag besteht aus diesen Gründen für den Auftraggeber nicht.

5. Änderung von Standorten

Wird ein Standort, aus welchen Gründen auch immer, verändert, berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages. Der Auftraggeber hat keinerlei Anspruch auf Kostenrückerstattungen, Nachlässe oder sonstige Zusatzleistungen durch die DLH. Dies gilt auch insbesondere für den Anspruch auf Schadenersatz.

6. Qualität der Ausstrahlung

Die Ausstrahlung des Werbemittels erfolgt über digitale Screens. Die DLH übernimmt keine Haftung für Veränderungen der Bildqualität durch technische oder sonstige Einflüsse. Ein teilweiser Ausfall von bis zu max. 5 % der digitalen Aussenwerbungsfläche ist ohne jegliche Ansprüche des Auftraggebers zulässig.

7. Vorschriften, Marken- und Schutzrechte

Die Verantwortung für Form und Inhalt der Ankündigung sowie für die Beachtung behördlicher Vorschriften trägt allein der Auftraggeber. Die DLH ist berechtigt, von einem bereits angenommenen Auftrag zurückzutreten, wenn bei Annahme des Auftrages Form und Inhalt der Ankündigung der DLH unbekannt waren und diese gegen die guten Sitten, behördlichen Vorschriften etc. verstoßen oder die DLH das Werbemittel dem Werberat vorgelegt hat und dieser innerhalb von 48 Stunden ab Vorlage die Ausstrahlung beanstandet oder die informelle Empfehlung ausgesprochen hat, dies nicht zu veröffentlichen. Bei einem solchen Rücktritt der DLH ist der Auftraggeber bis spätestens vier Kalenderwochen vor Ausstrahlungsbeginn zum Storno gemäß Pkt. 15. mit den dort genannten Rechtsfolgen berechtigt; danach hat der Auftraggeber die vollen Gebühren zu bezahlen. Die Möglichkeit der Lieferung eines Ersatzwerbemittels, entsprechend den vereinbarten Lieferterminen, bleibt unberührt. Die DLH haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Marken-, Schutz- und Urheberrechten. Der Auftraggeber garantiert, diesbezüglich die DLH schad- und klaglos zu halten.

8. Ablehnung durch Behörden

Sollten die Anbringung oder das Verbleiben von Ankündigungen durch die zuständige Behörde oder durch den Eigentümer des Objektes, aus welchem Grunde immer, abgelehnt bzw. eingestellt werden oder das Verfügungsrecht der DLH oder das Ankündigungsobjekt aufhören, so erlischt jedes diesbezügliche Übereinkommen. Der Auftraggeber hat keinerlei Recht auf Ersatzanspruch, doch wird ihm in einem solchen Fall der eventuell vorausbezahlte Teil des Ankündigungsentgeltes rückvergütet.

9. Exklusivitätsrechte

Exklusivitätsrechte können nicht gewährt werden.

10. Weitergabe von Werbeflächen

Eine Untervermietung oder Weitergabe gebuchter Werbeschaltzeiten an Dritte ist nur mit dem Einverständnis der DLH gestattet.

11. Datenübermittlung

Das die von Ihm an die DLH zur Ausstrahlung übersanden Sujets, an die jeweiligen LED-Werbewandbetreiber die in Kooperation mit der DLH stehen, zum Zweck der Ausstrahlung weitergegeben werden dürfen.

12. Tarife

Maßgeblich für die Berechnung sind die zur Zeit der Durchführung des Auftrages gültigen Tarife. Tarifänderungen sind immer vorbehalten. Alle Preise verstehen sich exkl. somit zzgl. Werbeabgabe und Umsatzsteuer, netto Kassa ohne Skonto. Es werden nur an die DLH direkt geleistete Zahlungen anerkannt.

13. Zahlungsbedingungen

Die DLH behält sich vor, bei Erstbestellung von Neukunden eine 100%ige Vorauszahlung des Gesamtauftragswertes zu verlangen, fällig bei Auftragserteilung. Bei Zahlungsverzug werden bankmäßige Verzugszinsen in Anrechnung gebracht. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen steht der DLH das Recht zu, den Auftrag nicht auszuführen bzw. die Ankündigung nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen ohne weitere Mahnfrist sofort zu entfernen, wobei das Entgelt für die Leistung, soweit sie erbracht wurde, sofort fällig ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzuges, der DLH den hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere die durch eine außergerichtliche Eintreibung entstandenen Kosten, zu ersetzen. Der DLH steht das Recht zu, den Auftrag nicht auszuführen bzw. die Ankündigung sofort zu entfernen, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Das Entgelt für die Leistung, soweit sie erbracht wurde, sofort fällig wird.

14. Stornobedingungen

Aufträge können nur bis spätestens 14 Tage vor, gemäß Auftragsbestätigung definiertem Starttag, gebührenfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritten zwischen dem 14. und 7. Tag vor Starttag wird eine Stornogebühr von 20 %, zwischen dem 7. und dem 1. Tag vor Starttag eine Stornogebühr von 50 %, ab dem Starttag wird eine Stornogebühr von 100 %, jeweils der Brutto-Auftragssumme ohne Werbeabgabe in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Teilstorni für den stornierten Auftragsteil. Diese Stornogebühr wird gutgeschrieben, wenn der Auftrag nach Verfügbarkeit im gleichen Umfang und zu den gleichen Konditionen innerhalb von 4 Monaten durchgeführt wird. Die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit gilt der Termin des Einlangens des eingeschriebenen Schreibens bei der DLH.

15. Auflösung des Vertrages

Eine vorzeitige Auflösung bzw. Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nicht möglich. Für den Fall, dass der Auftraggeber, aus welchen Gründen auch immer, auf die Erbringung der vertraglich festgelegten Leistungen durch die DLH während der Vertragslaufzeit verzichtet, befreit dies den Auftraggeber nicht von der Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtungen. Der Verzicht auf die vertraglich festgelegten Leistungen durch die DLH hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Das Recht auf Kündigung des Vertrages durch die DLH in den diesbezüglich vorgesehenen Bestimmungen der vorliegenden AGB bleibt davon unberührt.

16. Erfüllungsort / Geltendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen beider Teile ist der Sitz der DLH. Für Verträge zwischen Auftraggeber und der DLH kommt ausschließlich Österreichisches Recht zur Anwendung.

Stand: Mai 2018

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